Abrechnung über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (Anordnungsmodell)

Seit dem 1. Juli 2022 können psychologische Psychotherapeut*innen, welche die eidgenössischen Anforderungen erfüllen und über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen, auf Grundlage einer ärztlichen Anordnung ihre Leistungen über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. 

Anordnungsbefugt für reguläre Anordnungen sind Ärzt*innen mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in allgemeiner innerer Medizin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinderpsychiatrie und -psychotherapie sowie in Kinder- und Jugendmedizin oder Ärzt:innen mit interdisziplinärem Schwerpunkt psychosomatische und psychosoziale Medizin der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM).  

Die Anzahl Sitzungen in der Anordnung ist auf 15 Sitzungen limitiert. Nach einem Informationsaustausch mit der anordnenden ärztlichen Fachperson ist eine zweite Anordnung und somit weitere 15 Sitzungen möglich. Danach wird eine Kostengutsprache des Versicherers notwendig. Vor der 30. Sitzung informiert die psychologische Psychotherapeut*in die erstanordnende Ärzt*in, falls eine Fortsetzung der Behandlung als notwendig erachtet wird. Um nach der zweiten Anordnung und somit 30 Sitzungen eine Fortführung der Behandlung zu beantragen, ist auf Basis des Berichts der psychologischen Psychotherapeut*in zusätzlich eine Beurteilung einer Fachärzt*in für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie nötig, die dann dem Antrag der erstanordnenden Ärzt*in zuhanden der Vertrauensärzt*in der Krankenkasse beigelegt werden muss. Die Vertrauensärzt*in überprüft den Antrag und stellt der Versicherung wiederum einen eigenen Antrag, ob und für welche Dauer die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann.  

Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patient*innen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose sowie bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie von Ärzt*innen aller Fachrichtungen mit einer Beschränkung auf zehn Sitzungen angeordnet werden.
Weitere Informationen: Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022 (admin.ch) 


TARIF UND RECHNUNGSSTELLUNG

Der provisorische Tarif für psychologische Psychotherapie wurde auf 2.58 Franken pro Minute festgelegt (154.80 Franken für 60 Minuten).  

Für die Leistungsabrechnung mit den Krankenkassen stehen verschiedene Software-Lösungen zur Verfügung: Neben der Ärztekasse, mit der die FSP einen Vertrag abgeschlossen hat, gibt es beispielsweise auch Psyfile oder PsyQOS.  

Abrechnung über die Zusatzversicherung oder andere Kostenträger 

Bezüglich der Situation bei den Zusatzversicherungen verweisen wir auf die Informationen der FSP.  

Psychotherapeut*innen sind dazu verpflichtet, Patient*innen darauf aufmerksam zu machen, dass die Therapie – sofern eine ärztliche Anordnung besteht – auch von der Grundversicherung finanziert werden kann. Dies gilt auch für Patient*innen mit bereits laufenden Therapien. 

Die Invalidenversicherung (IV) bezahlt Psychotherapien bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, wenn die Therapie unmittelbar der Eingliederung ins Erwerbsleben oder der Behandlung von Geburtsgebrechen dient. 

Unseren Mitgliedern empfehlen wir betreffend der aktuellsten Informationen rund um das Anordnungsmodell unseren Dachverband die FSP zu konsultieren: